Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reiseverträge mit Busunternehmen nach Empfehlung des Internationalen Bustouristik-Verbandes e.V. (RDA)

Stand: 04. April 2010

1. Abschluss des Reisevertrages

a) Der Reisevertrag soll schriftlich mit unseren Formularen (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden. Vor Vertragsabschluß übermitteln wir dem Reisenden unsere vollständigen Allgemeinen Reisebedingungen. Bei Vertragsabschluß oder unverzüglich danach händigen wir dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung aus. Dazu sind wir nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung mit weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt.

b) An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch uns bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.

c) Telefonisch nehmen wir lediglich verbindliche Reservierungen vor, auf die hin der Reisevertrag durch die schriftliche Reiseanmeldung, die der Reisende unverzüglich unterschrieben an uns zurückzuleiten hat, und unsere Reisebestätigung geschlossen wird. Reicht der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zugang der Reiseanmeldung zurück, so können wir von der Reservierung Abstand nehmen, sofern es der Reisende nach Aufforderung wiederum unterläßt, die Reiseanmeldung unterschrieben an uns weiterzuleiten. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt. Für Buchungen mittels Bildschirmtext, Internet etc. gilt das unter 1.c) ausgeführte entsprechend.

d) Weicht unsere Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den wir 10 Tage gebunden sind und den der Reisende durch die Rücksendung der Reiseanmeldung innerhalb dieser Frist annehmen kann.

e) Ausdrücklich im Prospekt etc. als vermittelt beschriebene Leistungen unterliegen nicht dem Reisevertragsrecht. Im Fall der Reisevermittlung ist unsere Haftung ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder unsere Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Wir haften insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsabschluß gelten die Bestimmungen der Ziff. 1 sinngemäß.

2. Zahlung

a) Nach Abschluss des Reisevertrages sind 10% des Reisepreises gegen Aushändigung des Sicherungsscheines zu zahlen.

b) Der Restbetrag ist auf Anforderung vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und des Sicherungsscheines, soweit nicht bereits bei Anzahlung ausgehändigt, zu zahlen.

c) Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne § 651 k BGB.

d) Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 150 DM nicht übersteigt.

3. Unsere Leistungen

a) Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt / Katalog) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und Reisebestätigung.

b) Die Prospektangaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

c) Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufzunehmen. Auf Ziff. 1.a) dieser Bedingungen wird Bezug genommen.

4. Preisänderungen

a)Wir können vier Monate nach Vertragsabschluß Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtpreises verlangen, wenn sich nach Vertragsabschluß nachweisbar und unvorher- gesehen die Preise der Leistungsträger, insbesondere die Beförderungskosten, die Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen-, Flughafen- oder Einreisegebühren erhöht haben oder für die betreffende Reise geltende Wechselkursänderungen eingetreten sind.

b) Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine zulässige Preisänderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungs- grund zu erklären.

c) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsabschluß um mehr als 5% des Gesamtpreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

d) Die Rechte nach Ziff. 4.c) hat der Reisende unverzüglich nach Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Leistungsänderungen

a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.

c) Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Ziff. 4.c) gilt entsprechend.

6. Rücktritt des Kunden – Busreisen –

a) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, pauschal folgende Entschädigungen zu zahlen:
Erfolgt der Rücktritt bis vier Wochen vor Reisebeginn 5% des Gesamtpreises, erfolgt der Rücktritt bis drei Wochen vor Reisebeginn 15% des Gesamtpreises, bei Rücktritt bis zu zwei Wochen vor Reisebeginn 35% des Gesamtpreises, bei Rücktritt bis eine Woche vor Reisebeginn und danach fallen 50% des Gesamtpreises als Stornokosten an.

b) Bei Nichtantritt der Reise ohne Rücktrittserklärung wird der volle Reisepreis berechnet. In Einzelfällen können bei Rücktritt ab 1 Woche vor Reisebeginn bis 100% des Gesamtpreises als Stornokosten berechnet werden. Bei Busreisen in Verbindung mit Fähr- oder Schiffsfahrten sowie bei Flugreisen generell können bis zu 100% Stornokosten berechnet werden, unabhängig von den o.a. Fristen. Dies gilt auch für alle Reisen zu Opern, Fest- spielen und Musicals. Abweichende Stornobedingungen dieser Art werden auf der Reisebestätigung vermerkt.

c) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns oder der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.

7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden

Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluß Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter eine Bearbeitungsgebühr von DM 30,- verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

8. Ersatzreisende

a) Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

b) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.

c) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert und ohne weiteren Nachweis auf 30,- EUR.

9. Reiseabbruch

Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Spähre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

10. Störung durch den Reisenden

Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und / oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.

11. Mindestteilnehmerzahl

a) Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt / Katalog) ausdrücklich auf eine Mindest¬teil¬nehmer¬zahl hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter erklären, dass die Mindestteil¬nehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.

b) Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziff. 11.a) unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn, zugehen lassen.

c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

d) Der Reisende hat sein Recht nach Ziff. 11.c) dem Reiseveranstalter gegenüber unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters geltend zu machen.

e) Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziff. 11.c) Gebrauch, so ist der von dem Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.

12. Kündigung infolge höherer Gewalt

a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorher- sehbare Umstände, wie Krieg, innere Unruhe, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle, berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschriften zur Kündigung.

b) Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu er- bringende Reiseleistungen eine nach § 471 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.

c) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

13. Gewährleistung und Abhilfe

a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.

b) Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter, oder falls der Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigen, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelan- zeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Die Telefon- und Telefaxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.

c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.

d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt ent-sprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zumutbar ist.

e) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 471 des BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.

f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung

Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

14. Mitwirkungspflicht des Reisenden

Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffern 10 und 13 sind zu beachten.

15. Haftungsbeschränkung

a) Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt

soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbei- geführt wird, oder

wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

c) Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Personenschäden bis 75.000,- EUR je Kunde und Reise. Die Haftungsbegrenzung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise 4.000,- EUR. Liegt der Reisepreis über 1.000,- EUR, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.

16. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.

b) Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Un¬möglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.

c) Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

17. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

a) Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischen- zeitlicher Änderungen, insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten, wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.

18. Gerichtsstand

a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.

b) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.

c) Der Gerichtsstand der Firma Schaitl-Reisen, Inhaber Evelyn Obermayer e.K., ist Traunstein.

19. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.

20. Reiseveranstalter

Schaitl-Reisen, Inhaber Evelyn Obermayer e.K., Burgweg 3, 83229 Aschau im Chiemgau


Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr (AGB-Mietomnibus)

Stand: 04. April 2010

 § 1 – Angebot und Vertragsabschluss

1. Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.

2. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich oder mündlich erteilen.

3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrags durch das Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrags ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt.

§ 2 – Leistungsinhalt

1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der schriftlichen Bestätigung maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.

2. Die Leistung umfasst in dem durch die schriftliche Bestätigung vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines

Fahrzeugs der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen

über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.

3. Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:

a, die Erfüllung des Zweckes des Ablaufes der Fahrt,

b, die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,

c, die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des

Fahrzeugs zurücklässt,

d, die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,

e, die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten sind und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.

§ 3 – Leistungsänderungen –

1. Leistungsänderungen durch das Busunternehmen sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und sofern die Abweichungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind.

2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Busunternehmens möglich.

Sie bedürfen der Schriftform; es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.

§ 4 – Preis und Zahlungen –

1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.

2. Alle Nebenkosten (z.B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind im Mietpreis enthalten, es sei denn, es wurde etwas abweichendes vereinbart.

3. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet.

4. Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigung entstehen, bleibt unberührt.

5. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.

§ 5 – Rücktritt und Kündigung durch den Besteller –

1. R ü c k t r i t t

Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den es zu vertreten hat, anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Busunternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse. Das Busunternehmen kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:

Bei einem Rücktritt

a, bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt l 0 %

b, ab 29 bis 1 1 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 25 %

c, ab 10 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 50 %

Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Busunternehmens zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind.

Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.

2. K ü n d i g u n g

a, Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt unumgänglich, die tut den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er – unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen verpflichtet, den Besteller auf dessen Verlangen hin, zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.

b, Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das Busunternehmen nicht zu vertreten hat.

c, Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmen eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 6 – Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen –

1. R ü c k t r i t t

Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.

2. K ü n d i g u n g

a, Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt oder den Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung nach Antritt der Fahrt, – beruhend auf höherer Gewalt -, ist das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf eine Beförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.

b, Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 7 – Haftung –

1. Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.

2. Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt, z.B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.

3. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.

§ 8 – Beschränkung der Haftung

1. Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt. D.h. je betroffener Person ist die Haftung begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am Mietpreis, multipliziert mit dem Faktor 3.

Werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, wird je betroffenem Fahrgast bei Personenschäden bis 75.000,- EUR und bei Sachschäden bis 4.000,- EUR gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen Fahrgast bezogene anteilige Mietpreis, multipliziert mit dem Faktor 3, diese Summe, ist die Haftung auf die entsprechende Summe (anteiliger Mietpreis, multipliziert mit dem Faktor 3) begrenzt.

2. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person 1.000,– EUR übersteigt.

3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.

4. Für Schäden insbesondere an Rechtsgütern der Fahrgäste – soweit sie ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste basieren – haftet das Busunternehmen nicht.

5. Von etwaigen Ansprüchen, die auf einen der in § 2 Abs. 3 lit. a – e umschriebenen Sachverhalte beruhen, stellt der Besteller das Busunternehmen und alle von ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen frei.

§ 9 – Gepäck und sonstige Sachen –

1. Gepäck im normalen Umfang und – nach Absprache – sonstige Sachen werden mit befördert.

2. Für Schäden, die durch vom Besteller oder seine Fahrgäste mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der

Besteller, wenn die Schäden auf Umständen beruhen, die von ihm und/oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.

§ 10- Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste –

1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten.

2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen entweder die Mitfahrgäste erheblich beeinträchtigt, die Sicherheit in Frage gestellt wird oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar ist. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.

3. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten.

4. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

§11- Gerichtsstand und Erfüllungsort –

1 . E r f ü l l u n g s o r t

Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Busunternehmens, in diesem Fall Traunstein.

2. G e r i c h t s s t a n d

a, Ist der Besteller ein Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann das Busunternehmen nur an seinem Sitz verklagt werden.

b, Im Verhältnis zu Bestellern, die Vollkaufleute sind, ist der Gerichtsstand für Geltendmachung von Forderungen im Wege des Mahnverfahrens gemäß §§ 688 ff. ZPO ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.

c, Für Klagen des Busunternehmens gegen den Besteller ist der (Wohn-)sitz des Bestellers maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen Allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Busunternehmens maßgebend.

3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.

§ 12- Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen –

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

§ 13 – Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen –

Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform; das gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.